Feuerbestattung durchführen
Informieren Sie sich hier über die Möglichkeit der Feuerbestattung.
Volltext
Die Feuerbestattung setzt sich aus 2 Elementen zusammen, nämlich der Einäscherung der verstorbenen Person und der anschließenden Beisetzung der Urne mit der Totenasche.
Die Einäscherung (Kremierung) darf nur in einem Sarg vorgenommen werden.
Die Urne mit der Totenasche muss auf einem Friedhof beigesetzt werden. Die Grabart richtet sich nach dem Angebot der Gemeinde oder der Kirche beziehungsweise. Religionsgemeinschaft, die den Friedhof betreibt.
Gesetzlich erlaubt sind folgende Beisetzungen:
- in der Erde,
- in einer Urnenstele,
- in einer Urnenwand,
- in einer unterirdischen Gruft oder
- in einem oberirdischen Grabgebäude.
Mit Zustimmung der Kirche darf die Urne auch in einer Kirche beigesetzt werden. Eine Seebestattung ist in Gewässern in Sachsen-Anhalt nicht erlaubt. Sofern die verstorbene Person eine Seebestattung gewünscht hat und andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, darf die Leiche an einen Ort überführt werden, an dem eine Seebestattung erlaubt ist. Für die Seebestattung sind die am Bestattungsort gültigen Rechtsvorschriften zu beachten.
In einigen Gemeinden werden »Bestattungen im Wald« angeboten. Voraussetzung ist eine entsprechende Widmung diese Gebietes als Friedhof.
Voraussetzungen
- Durchführung der beiden Leichenschauen, das gilt nicht für Fehlgeborene,
-
Beurkundung des Sterbefalls,
- bei Totgeborenen ist vor der Bestattung die Beurkundung der Geburt durch eine standesamtliche Bescheinigung nachzuweisen
- bei Fehlgeborenen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich Datum, Umstand der Fehlgeburt und Name und Anschrift der Mutter ergeben
Erforderliche Unterlagen
- Sterbeurkunde
Welche weiteren Unterlagen und Nachweise erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei Ihrem beauftragten Bestattungsinstitut bzw. bei der Gemeinde, Kirche oder Religionsgemeinschaft, auf deren Friedhof die Beisetzung erfolgen soll.
Kosten
Es fallen Kosten an für:
- die Durchführung der Leichenschauen (nicht bei Fehlgeburten),
- die Beurkundungen,
- die Einäscherung,
- das Grabnutzungsrecht (»Erwerb« der Grabstelle),
- den Sarg,
- die Urne,
- das Bestattungsunternehmen.
Sofern Sie eine Trauerfeier durchführen, fallen zusätzliche Kosten an (z.B. für die Trauerhalle, für den/die Trauerredner/in, Bewirtung etc.)
Die Höhe der Kosten hängt von der Art und Weise der Bestattung ab.
Sollten Sie die Kosten nicht aufbringen können, wenden Sie sich schnell an Ihr zuständiges Sozialamt.
Frist
Die Einäscherung soll innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden.
Nach der Einäscherung ist die Urne innerhalb eines Monats beizusetzen.
Die untere Gesundheitsbehörde (= Landkreis oder kreisfreie Stadt) kann eine frühere Einäscherung aus Gründen der Hygiene anordnen. Sie kann auch eine spätere Einäscherung erlauben, wenn dem keine hygienischen Gründe entgegenstehen.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an den Träger des Friedhofs, auf dem die Bestattung durchgeführt werden soll.
Oder wenden Sie sich an ein Bestattungsunternehmen.
Verfahrensablauf
Nach dem Eintritt des Todes wird eine Todesbescheinigung von einem Arzt ausgestellt. Aufgrund der Todesbescheinigung wird vom Standesamt eine Sterbeurkunde ausgestellt. Diese müssen Sie beim Träger des Friedhofs vorlegen, damit die Beisetzung erfolgen kann.
Bei einer Feuerbestattung muss vor der Einäscherung eine 2. Leichenschau von einem Arzt durchgeführt werden. Dieser Arzt für die zweite Leichenschau muss eine speziell dafür erteilte behördliche Erlaubnis besitzen oder einen Weiterbildungsabschluss auf dem Gebiet der Pathologie oder Rechtsmedizin haben. Danach wird die verstorbene Person in einem Krematorium eingeäschert.
Für die Durchführung der Bestattung müssen Sie in Sachsen-Anhalt nicht zwingend ein Bestattungsunternehmen beauftragen. Jedoch ist eine solche Beauftragung ratsam, denn dieses erledigt auch sämtliche Formalitäten und Behördengänge für Sie.
Die Beisetzung können Sie individuell gestalten, wobei die Wünsche der verstorbenen Person beachtet werden sollten.
Sollte sich die verstorbene Person ausdrücklich gegen eine Feuerbestattung entschieden haben, ist diese nicht gestattet.