Ehefähigkeitszeugnis beantragen

Allgemeine Informationen

Mit einem Ehefähigkeitszeugnis wird bescheinigt, dass einer beabsichtigten Eheschließung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Ob ein derartiges Zeugnis benötigt wird, hängt von dem Recht des Staates ab, in dem die Eheschließung erfolgen soll.
 
Wenn Sie als Deutsche/r im Ausland heiraten möchten, erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen ausländischen Behörde, ob ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt wird und ob eine Beglaubigung erforderlich ist. In manchen Ländern wird zusätzlich zu dem vom deutschen Standesamt ausgestellten Ehefähigkeitszeugnis eine Bescheinigung des deutschen Konsulats verlangt. Ausgestellt wird das Ehefähigkeitszeugnis von dem Standesamt Ihres deutschen Wohnsitzes, wenn der beabsichtigten Eheschließung nach deutschem Recht keine Ehehindernisse entgegenstehen. Das Vorstehende gilt auch für heimatlose Ausländer, Asylberechtigte sowie ausländische Flüchtlinge und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
 
Wollen Sie als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland heiraten, müssen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis des Staates vorlegen, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Dies ist eine Anforderung des deutschen Eheschließungsrechts. In diesem Zeugnis muss die zuständige Heimatbehörde bestätigen, dass der Eheschließung nach Ihrem Heimatrecht kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht.

Für Länder, die kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, muss eine Befreiung von der Beibringung beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg beantragt werden. Der Antrag ist beim Standesamt zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

Dies ist eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen. Die Standesbeamten weißen Sie im EInzelfall an, zusätzliche Dokumente beizubringen.

1. Nachweis zur Person: Gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei ausländischer Staatsangehörigkeit zusätzlich Aufenthaltstitel, Visum, Sichtvermerk o.Ä.  befindet sich der Eheschließende im Ausland, bitte Kontakt mit Standesamt aufnehmen

2. Nachweis über Wohnort und Familienstand: Erweiterte Meldebescheinigung nach § 18 Bundesmeldegesetz, für in Deutschland gemeldete Personen; einfacher landestypischer Meldenachweis für im Ausland gemeldete Personen (hier zusätzlich mit deutscher Übersetzung). Nicht deutsche Staatsbürger benötigen einen Nachweis über Ihren aktuellen Familienstand von der zuständigen Heimatbehörde, mit deutscher Übersetzung und ggf. Überbeglaubigung, bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das Standesamt.

3. Nachweis zur Geburt: Aktuelle beglaubigte Abschrift/beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister, erhältlich beim Standesamt der Geburt, gilt nur für in Deutschland Geborene. Sind Sie im Ausland geboren, benötigen Sie eine Geburtsurkunde im Original mit deutscher Übersetzung und evtl. Überbeglaubigung; bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das Standesamt.

4. Nachweise bei vorheriger Ehe oder Eingetragener Lebenspartnerschaft: Aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister/beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister, bei vorangegangener Ehe in Deutschland. Fand die Eheschließung im Ausland statt, so ist eine Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung und ggf. Überbeglaubigung vorzulegen. Zusätzlich wird das rechtskräftige Scheidungsurteil benötigt. Sollte die Scheidung im Ausland erfolgt sein, ist zwingend eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Standesamt erforderlich.

5. Übersetzungen und Überbeglaubigungen: Alle Dokumente, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind oder nicht gemäß dem CIEC Übereinkommen in internationaler = mehrsprachiger Form ausgestellt worden sind, müssen in von einem öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Übersetzer übersetzt werden. Siehe dazu www.justiz-dolmetscher.de Ja nach Herkunftsland der Urkunde kann es sein, dass eine sogenannten Überbeglaubigung angebracht werden muss, dies kann eine Apostille oder Legalisation sein. In manchen Fällen kann auch ein aufwendiges Urkundenüberprüfungsverfahren und/oder eine kriminaltechnische Urkundenüberprüfung von Nöten sein.

6. Gebühren: Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses fallen Gebühren an. Derzeit beträgt die Gebühr mindestens 55,- Euro. Ja nach Einzelfall können weitere Gebühren hinzukommen.

Zuständige Stelle

Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Deutsche ist das Standesamt des Wohnsitzes der/s deutschen Partnerin oder Partners zuständig. Dort können Sie als Ausländerin oder Ausländer auch Informationen über das Ehefähigkeitszeugnis Ihres Heimatstaates erhalten, um das Sie sich dann bei Ihrer zuständigen Heimatbehörde kümmern müssen.

Rechtsgrundlage

Gebühren

  • Gebühr: 50,00 Euro
    für die Beantragung
  • Gebühr: 100,00 Euro
    Bei Beachtung von ausländischem Recht
  • Gebühr: 10,00 Euro
    für die Ausstellung eines zusätzlichen Ehefähigkeitszeugnisses

Siehe auch