Erneute Auslegung - Bebauungsplanes Nr. 19 „Krughütte II“

Erneute Öffentliche Auslegung des Entwurfs des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 19 „Krughütte II“
der Lutherstadt Eisleben in der Fassung vom September 2023

Der Stadtrat der Lutherstadt Eisleben hat am 20. Februar 2024 die förmliche öffentliche Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 19 „Krughütte II“ der Lutherstadt Eisleben in der Fassung vom September 2023, bestehend aus der Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen, Vorhaben- und Erschließungsplan sowie Begründung und Artenschutzfachbeitrag gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen (Beschluss-Nr.: 28/702/24).

In der Stadtratssitzung der Lutherstadt Eisleben am 16. Dezember 2014 wurde der Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 19 „Krughütte II“ der Lutherstadt Eisleben gefasst (Beschluss-Nr. 4/118/14). Dieser Aufstellungsbeschluss wurde in der Stadtratssitzung der Lutherstadt Eisleben am 20.02.2024 geändert. Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses bezieht sich darauf, dass sich zum einen das betreffende Flurstück in seiner Bezeichnung geändert hat. Die Flurstücksbezeichnung lautet nun nicht mehr Flur 12, Flurstück 321 sondern Flur 12, Flurstück 1243 (Gemarkung Eisleben). Die Fläche in der Gemarkung Eisleben, Flur 12, Flurstück 305/17 (Teilfläche) aus dem vorher genannten Beschluss entfällt nun. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB aufgestellt und nach § 13 Abs. 3 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt.

Konkreter Anlass für die Erarbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 19 „Krughütte II“ der Lutherstadt Eisleben ist das Vorhaben der EURECUM GmbH & Co. KG eine Freiflächenphotovoltaikanlage auf der Fläche in der Gemarkung Eisleben, Flur 12, Flurstück 1243 zu errichten. Die Gesamtflächengröße beträgt ca. 8.400 m². Geplant ist, dass die erzeugte Energie in das Netz der Mitnetz Strom GmbH eingespeist wird. Die "Krughütte" ist ein Teil der vom jahrhundertelangen Abbau und der Verhüttung von Kupferschiefer geprägten Landschaft des Mansfelder Landes. Bereits im Jahr 2012 wurde ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. In dem B-Plan Nr. 14 "Solarpark Krughütte" wurden Festsetzungen für die Errichtung eines Solarparks auf dem Gelände der ehemaligen Krughütte getroffen. Angrenzend an den bestehenden Solarpark steht nun eine weitere Fläche zur Verfügung, welche für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage ebenfalls genutzt werden soll.

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Krughütte II - Lageplan

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 19 „Krughütte II“ der Lutherstadt Eisleben liegt erneut in der Zeit vom

01.10.2025 bis einschließlich 05.11.2025
in der Stadtverwaltung Lutherstadt Eisleben, Fachbereich 3 – Kommunalentwicklung/Bau, Klosterstraße 23, Zimmer 10 während der Sprechzeiten:
Montag 08.30 – 12.00 Uhr
Dienstag 08.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.30 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 08.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.30 Uhr
Freitag nach Vereinbarung

zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit aus.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder während der o.g. Zeiten zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Die Abgabe einer Stellungnahme kann auch als E-Mail an die Adresse
pia.ryll@lutherstadt-eisleben.de erfolgen.
Eine Einsichtnahme kann auch nach gesonderter Vereinbarung erfolgen. Es wird um eine telefonische Terminvereinbarung gebeten. Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Fachbereich 3 - SG Stadtplanung/-sanierung, Klosterstraße 23, Ansprechpartner: Frau Ryll Tel.: 03475/655-751 oder als E-Mail: pia.ryll@lutherstadt-eisleben.de.
Parallel dazu kann der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 19 „Krughütte II“ der Lutherstadt Eisleben im Internet unter folgender Adresse:
www.eisleben.eu --> Rathaus bürgernah --> Bekanntmachungen
abgerufen sowie auf der Internetseite des Landesportales von Sachsen-Anhalt unter:
https://www.geodatenportal.sachsen-anhalt.de/mapapps/resources/apps/Bauleitplanung/index.html eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können.

Unbeachtlich werden entsprechend § 215 Abs. 1 BauGB

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Lutherstadt Eisleben unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und über das Löschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Lutherstadt Eisleben, den 29.08.2025


gez. Carsten Staub
Bürgermeister